Informationen zum Coronavirus in Bayerisch-Schwaben

Stand: 01.02.2023

Hinweis: Diese Zusammenstellung soll Sie bei Ihrer Suche nach Informationen zum Coronavirus für Bayerisch-Schwaben unterstützen. Es wird jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusammenstellung übernommen, da sich ständig Änderungen an der aktuellen Situation ergeben können. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Behörden. Links zu deren Seiten finden Sie weiter unten.


Hinweise und Informationen für Betriebe und touristische Leistungsträger finden Sie im Informationsangebot des Tourismusverbands Allgäu/Bayerisch-Schwaben e.V.


 

Allgemeine Regelungen

Die aktuelle 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 17. Februar 2023 außer Kraft.

Es gibt keine gesetzlichen Zugangs- oder Kontaktbeschränkungen mehr, die weitreichende Maskenpflicht entfällt. Somit ist der Zugang zu sämtlichen touristischen Einrichtungen, der Gastronomie und Hotellerie, Theatern und Museen, Bädern, Sportstätten, Veranstaltungen und
Messen ohne Nachweise möglich.

Einrichtungsbezogene Testpflicht

Der Zugang zu

  • Krankenhäusern und
  • den oben erwähnten, nicht unter voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählenden Einrichtungen und Unternehmen

ist Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern, Betreiberinnen und
Betreibern sowie ehrenamtlich Tätigen nur gestattet, wenn diese aktuell negativ getestet
 sind.

Konkret bedeutet das:

  • Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
  • Beschäftigte und Betreiberinnen bzw. Betreiber müssen zwei Mal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen. Beschäftigte, die nicht in Stationen oder Bereichen mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten eingesetzt sind, sind von der Testerfordernis ausgenommen.

Ausnahmen von der Testpflicht:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Noch nicht eingeschulte Kinder

Die entsprechende Bekanntmachung der Verordnung finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_17-2

 


Wo bekomme ich aktuelle und offizielle Infos?

Aktuelle Informationen über die Situation in Bayern erhalten Sie unter:
www.coronavirus.bayern.de

Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website über die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus

Allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender zuständiger Institutionen:

Informationen der Stadt Augsburg und der Landkreise in Bayerisch-Schwaben:

 

Bleiben Sie gesund!